Allgemeine Geschäftbedingungen
1. Vertragsumfang und Gültigkeit
1.1. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang.
Ebenfalls rechtsverbindlich sind Aufträge die in einer Kommunikation per E-Mail zustande kommen und aufgrund des Nachrichtenverlaufs als offensichtliche schriftliche Vereinbarung beider Geschäftspartner erkennbar sind.
Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Leistung und Prüfung
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen
- Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
- Telefonische Beratung
- Programmwartung
- Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Dienstleistungen
2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und
Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur
Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu
zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem
Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf
seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum
Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die
Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die
schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen
Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und
Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese
Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit
zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende
Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen
bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme
spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem
Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und
Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung
mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten).
Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen,
so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als
abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber
gilt die Software jedenfalls als abgenommen.
Etwa
auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten
Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem
Auftragnehmer zu melden, der um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist.
Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb
nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine
neuerliche Abnahme erforderlich.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt
der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der
bestellten Programme.
2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die
Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder
juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem
Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die
Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass
eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen.
Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des
Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung
durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag
zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen
Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu
ersetzen.
2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und
Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden
gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des
Auftraggebers.
2.8. Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (von Websites) iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)“ nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/ individuell vom Auftraggeber angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen. Ebenso hat der Auftraggeber von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Der Auftragnehmer haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben wurden.
2.9 Schadensersatzforderungen durch den Auftraggeber aufgrund von überraschenden Fehlern im Echtbetrieb einer Software sind ausgeschlossen, da es in der Regel praktisch nicht möglich ist Software auf absolute Fehlerfreiheit zu überprüfen. Der Auftragnehmer achtet allerdings darauf, dass vor eventuellen Deployments entsprechend dem Auftragsvolumen adäquate Tests durchgeführt werden und Backups angelegt werden. Außerdem achtet der Auftragnehmer darauf, dass Änderungen in einer Software nachvollziehbar sind und dass der Source-Code der Software möglichst sauber und verständlich ist. Für den unwahrscheinlichen Fall dass im Echtbetrieb ein kritischer Fehler auftritt, wird dieser vom Auftragnehmer mit höchster Priorität behandelt (im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten) .
2.10 Spezifische Hinweise zur Entwicklung von Websites: Bei der Entwicklung von Websites legt der Auftragnehmer grundsätzlich wert auf Kompatibilität von allen Endgeräten. Die minimale Display-Größe ist 320 Pixel. Es gibt keine maximale Displaygröße, wobei Auflösungen höher als 4K HD zum derzeitigen Zeitpunkt als unüblich gelten. Websites die nicht „responsive“ sind werden außer in Ausnahmefällen nicht mehr angeboten.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch die Optimierung für verschiedene Browser. Optimiert wird insbesondere für Google Chrome, Mozilla Firefox, Apple Safari, Opera und Microsoft Edge (auch in den entsprechenden Mobilversionen). Optimierung für den veralteten Internet Explorer ist ausdrücklich nicht mehr in Angeboten enthalten und muss ggf. gesondert beauftragt werden.
3. Preise, Steuern und Gebühren
3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten
nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab
Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern
(z.B. CD’s, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes,
Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in
Rechnung gestellt.
3.2. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der
Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen
(Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung,
telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der
Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem
Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu
vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem
Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt.
Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
4. Liefertermin
4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der
Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten
werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen
alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm
akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und
seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Lieferverzögerungen
und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich
geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen
entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum
Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der
Auftraggeber.
4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
4.4. Grundsätzlich ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche rein aufgrund von Lieferverzug. Sollte eine vereinbarte Leistung durch verschulden des Auftragnehmers allerdings wesentlich verspätet geliefert werden, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Preisminderung.
Bei extremen Verspätungen oder Nicht-Lieferung hat der Auftragggeber die Möglichkeit kostenfrei von der Vereinbarung zurückzutreten.
5. Zahlung
5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder
Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer
berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu
legen.
5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine
wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung
durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen
berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom
Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang
sind vom Auftraggeber zu tragen.
Bei
Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei
Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer
berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte
fällig zu stellen.
5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.
6. Urheberrecht und Nutzung
6.1. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber
nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht
übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die
Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen
Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu
verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages des Auftragnehmers
erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen.
Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer.
Durch die
Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine
Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede
Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche
nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke
ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein
ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass
sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit
übertragen werden.
6.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der
gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein,
ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu
beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt
eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich
zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz
zur Folge.
6.4. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren
Lizenzinhaber ein Dritter ist (zB Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich
die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des
Lizenzinhabers (Hersteller).
7. Rücktrittsrecht
7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus
alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der
Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden
Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die
vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den
Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und
Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit
des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der
Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten
Lieferzeit.
7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher
Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno
einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und
aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht
abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
8.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der
dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die
Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird.
8.2.1 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass
- der Auftraggeber
den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den
Auftragnehmer bestimmbar ist;
- der
Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung stellt;
- der Auftraggeber
oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen
hat;
- die Software
unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation
betrieben wird.
8.2.2 Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
8.2.3 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der
vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer
Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen,
werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und
Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige
Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen
Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn
Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst
oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler,
Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter
Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung
ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben
sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den
Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen
sind.
8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers
bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung
durch den Auftragnehmer.
8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung
bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die
Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt
dadurch nicht wieder auf.
8.7. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.
8.8 Wichtige Hinweise zu Wartung und Pflege
Websoftware – besonders auf Content Management System Basis – muss regelmäßig aktualisiert werden. Dazu gehört auch die Server-Konfiguration beim Hosting-Anbieter. Manche Auftraggeber nehmen diese Aktualisierungen selbst vor um die Kosten für eine Wartungsvereinbarung zu sparen.
Grundsätzlich kann der Auftragnehmer nach Abschluss von Aufträgen die Wartung auch regelmäßig selbst durchführen. Wenn allerdings auf eine professionelle und regelmäßige Wartung verzichtet wird besteht eine große Gefahr, dass Web-Software durch allgemein bekannte Sicherheitslücken gehackt wird.
Der Auftraggeber hat die Verpflichtung seine Website sauber zu halten und sich um entsprechende Wartungen zu kümmern. Eine gehackte Website kann teuer werden: Verärgerte Besucher, Sperre aller Google-Dienste, Kosten für die Wiederherstellung und Kosten für das Aufspüren der Sicherheitslücke sind nur ein paar Beispiele.
9. Haftung
9.1. Der Auftragnehmer
haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im
Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom
Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von
verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.
- Die Haftung für mittelbare Schäden – wie
beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung
verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich
ausgeschlossen.
- Schadensersatzansprüche verjähren nach
den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab
Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
9.4. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter
Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs-
und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der
Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird
sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
9.5. Ist
die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für
den Verlust von Daten abweichend von Punkt 9.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für
die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme
je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,-. Weitergehende als die in diesem
Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG -gleich
aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen.
10. Loyalität
10.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von
Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des
anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach
Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner
ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes
des Mitarbeiters zu zahlen.
11. Geheimhaltung
11.1. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen
gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
12. Sonstiges
12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
Mediationsklausel
Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregeltwerden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.